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EU-Pflanzenschutzrecht

Das EU-Pflanzenschutzrecht umfasst vier Regelungen:

 

  1. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates.

    Diese Verordnung regelt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und die Prüfung von Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen in der Europäischen Union. Sie ist ein Beitrag zur Harmonisierung der Zulassungsverfahren in den Mitgliedstaaten. Neu ist das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen in drei Zonen Europas (Norden, Mitte, Süden), das einen hohen Verpflichtungsgrad hat und Doppelprüfungen vermeiden soll. Bei der Wirkstoffprüfung wird das Substitutionsprinzip für bedenkliche Stoffe neu eingeführt. Ausschlusskriterien sollen dazu führen, dass im Verlauf der kommenden Jahre Stoffe mit bestimmten negativen Eigenschaften nicht mehr in die Positivliste der Europäischen Union aufgenommen werden. Die Verordnung stellt hinsichtlich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln einen klaren Bezug zur Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden her.

 

  1. Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden.

    Erstmalig in der Geschichte der Europäischen Union wurde mit dieser Richtlinie eine umfassende Regelung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln geschaffen. So müssen die Mitgliedstaaten Nationale Aktionspläne erarbeiten, Vorgaben zur Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes und zum Pflanzenschutzmittel-Verkauf umsetzen, Maßnahmen zur besseren Information der Öffentlichkeit über den Pflanzenschutz einleiten. Die Richtlinie enthält zudem Regelungen zur Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus der Luft wird grundsätzlich verboten, d.h. nur in Ausnahmefällen genehmigt. Besondere Forderungen richten sich an den Gewässerschutz und den Schutz sensibler Gebiete und Flächen. Auch der sachgerechte Umgang mit Pflanzenschutzmitteln ist angesprochen. Seit 2014 müssen die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, die in dieser Rahmenrichtlinie als Anhang III ausgeführt sind, von jedem beruflichen Anwender von Pflanzenschutzmitteln umgesetzt werden. Darüber hinaus können Praktiker den Pflanzenschutz auf freiwilliger Basis nach sektor- oder kulturpflanzenspezifischen Leitlinien zum integrierten Pflanzenschutz durchführen. Wichtig ist auch die Anwendung von Risikoindikatoren werden, die allen Mitgliedstaaten vorgeschrieben wird.

 

  1. Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden

    Die Richtlinie schreibt vor, dass neue Pflanzenschutzgeräte besonderen Umweltanforderungen der EU-Maschinenrichtlinie (Selbstzertifizierung durch Hersteller) entsprechen müssen. Sie müssen beim Inverkehrbringen das CE-Kennzeichen tragen, mit dem bestätigt wird, dass das Gerät geltenden EU-Normen entspricht. Die gleichen Normen werden für die Prüfung der im Gebrauch befindlichen Geräte herangezogen.

 

  1. Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden 

    Auf der Grundlage dieser Verordnung müssen die Mitgliedstaaten regelmäßig über den Absatz und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln berichten.